Dieses Dokument gibt Ihnen eine schnelle Übersicht
über die Verhaltensregeln an BVO-Gewässern. Hier finden Sie
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Gelangen untermaßige Fische oder solche, deren Fang
nicht erlaubt ist, lebend in die Obhut des Anglers, so sind diese sofort mit der zu ihrer Erhaltung erforderlichen
Sorgfalt wieder in das Wasser zurückzusetzen.
Als Köderfische dürfen keine Hechte, Zander, Karpfen, Schleien, Forellen sowie alle geschützten Fischarten verwendet werden.
Ab 2004 gilt für die Fischarten Hecht, Zander und Forelle ein Fanglimit. Von diesen Fischarten dürfen nur noch je 5 Tiere pro Tag
entnommen werden.
3. Fangverbote:
In Niedersachsen dürfen folgende Fische dem Wasser
nicht entnommen bzw. müssen zurückgesetzt werden:
Bachneunauge
Bachschmerle
Bitterling
Elritze
Steinbeißer
Flußneunauge
Groppe (Koppe, Mühlkoppe)
Schlammpeitzger
Neunstachliger Stichling
4. Fanggeräte: a. Die Rechte und Pflichten ergeben sich aus der Satzung. Die Pflicht um ein angemessenes Verhalten der
Jugendlichen an den Gewässern obliegt den Eltern und dem Jugendwart des Verbandes. b. Das erwachsene Mitglied und der Jugendliche ab dem vollendeten sechzehnten Lebensjahr als Vollmitglied
darf vier Friedfischruten benutzen, zusätzlich können vier Raubfischangeln (Setzangeln) mit totem Köderfisch,
sowie eine Wurf- oder Fliegenrute mit künstlichem Köder benutzt werden. c. Zum Köderfischfangen kann eine Senke benutzt werden, die jedoch nicht größer als 1,5 m Ø sein darf. d. Das jugendliche Mitglied mit abgelegter Fischereiprüfung darf mit drei Ruten ( Köder beliebig ) oder mit einer Wurfrute angeln. e. Im Emder Hafen darf mit acht Ruten, mit je einem Haken und beliebigem Köder
(Raubfischschonzeit und damit in Zusammenhang
stehende Köderverbote beachten) geangelt werden. f. Berufsfischer dürfen mit den gesetzlich zugelassenen Fanggeräten fischen. g. Erwachsene Gastangler dürfen mit zwei Friedfischruten und zwei Raubfischruten ( außerhalb der Schonzeit )
oder mit einer Spinn- oder Fliegenrute oder einer Senke fischen. h. Jugendliche Gastangler dürfen mit zwei Handangeln
(Köder beliebig) oder einer Fliegenrute mit Trockenfliege angeln.
5. Fangmeldung: a. Zur Beurteilung der Hege- und Pflegemaßnahmen in unseren Gewässern und insbesondere der Kontrolle
der Entwicklung des Fischbestandes, ist es wichtig, dass jedes Mitglied zum Jahresende eine Fangmeldung abgibt. b. Die Fangmeldung ist vollständig auszufüllen und in der Geschäftsstelle oder beim jeweiligen Obmann abzugeben. c. Um die Besatzmaßnahmen ordnungsgemäß zu planen, müssen die Fänge wahrheitsgemäß und sorgfältig eingetragen werden.
Wer nichts gefangen hat, gibt die Fangmeldung mit einer Fehlanzeige ab. Das befischte Gewässer und das Datum des
Angelns sind vor dem Angelbeginn einzutragen.
6. Schonzeit:a. Die gesetzlichen und vereinsseitig beschlossenen Schonzeiten sind unbedingt zu beachten und einzuhalten. b. Alle Mitglieder haben sich mit den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen, soweit sie die
Fischerei betreffen, eingehend vertraut zu machen. c. Zu den Schongebieten gehören die Teilbereiche in den Naturschutzgebieten, sowie alle Vogel- und Fischschongebiete. d. Die Schonzeit für Hecht und Zander ist in den Gewässern des BVO vom 1. Februar bis 30. April festgelegt. In dieser
Zeit ist es verboten, mit toten Köderfischen, Blinkern, Spinnern, Wobblern, Twistern oder anderen Raubfischködern bzw.
Straemern ( Nassfliegen ) auf Raubfische zu angeln. Versehentlich gefangene Fische müssen schonend zurückgesetzt werden. e. In den Naturschutzgebieten sind die gesetzlichen und die in den Verordnungen festgelegten Bestimmungen einzuhalten. f. Bei Bedarf kann der Vorstand für bestimmte Gewässer oder Gewässerstrecken Fangbeschränkungen bzw. Schonzeiten festlegen.
7. Fischereierlaubnisschein:
Wer den Fischfang in den Gewässern des BVO ausübt, muß im Besitz eines
Erlaubnisscheines sein. Beim Fischen muß der Erlaubnisschein und der Personalausweis
mitgeführt werden.
8. Fischereischein:
Personen mit Hauptsitz in Niedersachsen: ab dem 14. Lebensjahr stellt
die Gemeinde Ihres Wohnsitzes auf Antrag einen Fischereischein als Lichtbildausweis
aus. Voraussetzung ist der Nachweis einer Fischerprüfung. Der Fischereischein
wird in Niedersachsen auf Lebenszeit ausgestellt.
9. Fischereiaaufsicht: a. Wer den Fischfang ausübt, muss das Mitgliedsbuch mit dem Erlaubnisschein und eingeklebter
gültiger Beitragsmarke des Verbandes bei sich führen. b. Auf Verlangen eines Polizeibeamten oder eines Fischereiaufsehers muss der Angler sein
Mitgliedsbuch vorzeigen und aushändigen. Die Beauftragten haben das Recht, die beim Fischfang benutzten
Fanggeräte, die Fischbehälter und die Fänge zu kontrollieren. c. Den Anordnungen der staatlichen Kontrollbeamten und der bestellten Fischereiaufseher ist
Folge zu leisten. Es ist kameradschaftliche Pflicht, auch den Verbandsmitgliedern, die sich als solche
ausgewiesen haben, auf Verlangen das Mitgliedsbuch zur Einsicht vorzuzeigen. d. Auf Verlangen haben sich Mitglieder und Gastangler gegenüber Landwirten und Verpächtern
oder deren Beauftragten auszuweisen.
10. Verschiedenes:
Bei Einrichtung von Angelplätzen sind Uferbefestigung und Bepflanzung
zu schonen. Die Angelplätze sind stets sauber zu halten. Der Verkauf von
Fischen ist nicht erlaubt. Wir sind Heger und Pfleger der uns anvertrauten
Gewässer. Wir wollen die Fischerei stets fischgerecht ausüben und die
Voraussetzungen dafür schaffen, den Fischbestand unserer Gewässern nicht
nur zu erhalten, sondern ihn stetig zu verbessern und biotopgerecht zu
gestalten.
11. Camping:
1. Camping und wildes Lagern ist an allen Gewässern, in der Natur und Landschaft nicht erlaubt.
Ebenso dürfen hier keine Lagerfeuer abgebrannt werden.
2. Wir wollen Heger und Pfleger der uns anvertrauten Gewässer sein, wir wollen die Fischerei
stets waidgerecht ausüben und die Voraussetzung dafür schaffen, den Fischbestand unserer
Gewässer zu erhalten, ihn stetig zu verbessern und zu mehren.
Besonderheiten:
12. Verhalten am Gewässer:
1. Zu beachten sind die Satzung, das Nds. Fischereigesetz, das Tierschutzgesetz,
die Naturschutzgesetze, die Umweltbestimmungen, die Landschaftsschutzverordnung,
das Gesetz über die Ordnung in Feld und Forst, ferner das Nds. Wassergesetz.
2. Die Ausübung des Fischens hat in jeder Weise waid- und fischgerecht zu erfolgen.
3. Mitglieder und Gastangler haben sich am Gewässer so zu verhalten, dass in keiner Weise
Anstoß erregt oder das Ansehen unseres Verbandes geschädigt wird. Kameradschaftliches
Verhalten wird von jedem Angler erwartet.
Hierzu gehören im Besonderen:
a. Ufer, Böschungen etc. sind. unbedingt zu schonen. Der Verband haftet nicht für Beschädigungen,
die von Mitgliedern verursacht wurden. b. Jedes Mitglied und jeder Gastangler hat dafür zu sorgen, dass Anlieger keinen Grund zu
irgendwelchen Beschwerden haben. Verunreinigung der Ufer und des Gewässers durch Wegwerfen von
Papierresten, Dosen, Flaschen, Abfällen aller Art haben zu unterbleiben.
Kommt es am Wasser dennoch zu Unstimmigkeiten, ist in jedem Fall der Vorstand zu informieren.
c. Das Graben nach Ködern an den Ufern und Böschungen ist strengstens untersagt.
Brücken und sonstige Bauwerke am Wasser sind zu schonen. d. Nicht abgeerntetes Grünland, nicht abgeerntete Getreidefelder, Grundstücke
mit auflaufendem Saatgut dürfen nicht betreten oder befahren werden. e. Nach dem Betreten eingefriedeter Weiden müssen die Tore sofort wieder geschlossen werden.
Autos dürfen vor Toren oder Pforten nicht und auf Wirtschaftswegen nur so abgestellt werden,
dass landwirtschaftliche und andere Fahrzeuge, auch mit Lasten, ungehindert passieren können
und eine Beschädigung der Wegberme vermieden wird. Uferböschungen dürfen nicht mit Fahrzeugen
befahren werden. f. Natürlich gewachsene Uferbereiche mit Schilf- und Seggenbeständen, sowie naturnah angelegte
Uferbereiche sind zu schonen bzw. dürfen nicht zerstört werden. g. Durch die Ausübung der Fischerei darf die Vorflut sowie die Schifffahrt nicht behindert oder gefährdet werden. h. Das Stellen von Ruten ohne Aufsicht ist verboten. i. Das Fischen auf und in Schleusen, Sielanlagen, Fischtreppen, Wehren und in unmittelbarer Nähe von Stellnetzen ist nicht erlaubt. j. Alle gefangenen Fische sind entsprechend den Bestimmungen des Tierschutzgesetzes schonend zu behandeln,
insbesondere ist das Angeln mit lebendem Köderfisch verboten. k. Der Verkauf, der von Anglern gefangenen Fische, ist nicht erlaubt. l. Es dürfen keine gefangenen Fische am Fangplatz zurückbleiben. Künstlich errichtete Halterungen,
an denen Fanggeräte befestigt wurden, sind mit der Abnahme der Fanggeräte restlos zu entfernen.
Es ist unbedingt darauf zu achten, dass insbesondere Angelhaken nicht unbeaufsichtigt am Angelplatz
oder im Wasser liegen bleiben, da vor allem dem weidenden Vieh dadurch großer Schaden zugefügt werden kann m. Elektronische Hilfsmittel ( Fischfinder, Echolot ) und Schleppangeln (Trolling ) sind nicht gestattet. n. Es ist in den BVO-Gewässern verboten, von Booten (Motor-,Segel-,Ruderboot) aus, Schleppangeln zu benutzen.
Der Einsatz einer Spinn- oder Fliegenrute bleibt davon unberührt. Es darf nur von einem still liegenden
Boot aus geangelt werden. o. Die Benutzung des Setzkeschers ist in den BVO-Gewässern
nur für Umsetzmaßnahmen nach vorheriger Genehmigung
des Vorstandes gestattet (Vorstandsbeschluß
v. 2006). p. Verstöße gegen die Fischerei- und Gewässerordnung, sowie Fischfrevel sind dem Vorstand zu melden.
Die Aufgaben der Fischereiaufseher sind zu unterstützen.
Wir bitten, diese Hinweise ganz besonders zu beherzigen.