Fischerei- und Gewässerordnung§ 1 Aufgaben
und Zweck 1.1 1.2. 1.3. 1.4. 1.5. 1.6. 1.7.
§ 2 Verhalten am Gewässer 2.1. 2.2. 2.3. Hierzu gehören im Besonderen: a) Ufer, Böschungen etc. sind. unbedingt zu schonen. Der Verband haftet nicht für Beschädigungen, die von Mitgliedern verursacht wurden. b) Jedes Mitglied und jeder Gastangler hat dafür zu sorgen, dass Anlieger keinen Grund zu irgendwelchen Beschwerden haben. Verunreinigung der Ufer und des Gewässers durch Wegwerfen von Papierresten, Dosen, Flaschen, Abfällen aller Art haben zu unterbleiben. Kommt es am Wasser dennoch zu Unstimmigkeiten, ist in jedem Fall der Vorstand zu informieren. c) Das Graben nach Ködern an den Ufern und Böschungen ist strengstens untersagt. Brücken und sonstige Bauwerke am Wasser sind zu schonen. d) Nicht abgeerntetes Grünland, nicht abgeerntete Getreidefelder, Grundstücke mit auflaufendem Saatgut dürfen nicht betreten oder befahren werden. e) Nach dem Betreten eingefriedeter Weiden müssen die Tore sofort wieder geschlossen werden. Autos dürfen vor Toren oder Pforten nicht und auf Wirtschaftswegen nur so abgestellt werden, dass landwirtschaftliche und andere Fahrzeuge, auch mit Lasten, ungehindert passieren können und eine Beschädigung der Wegberme vermieden wird. Uferböschungen dürfen nicht mit Fahrzeugen befahren werden. f) Natürlich gewachsene Uferbereiche mit Schilf- und Seggenbeständen, sowie naturnah angelegte Uferbereiche sind zu schonen bzw. dürfen nicht zerstört werden. g) Durch die Ausübung der Fischerei darf die Vorflut sowie die Schifffahrt nicht behindert oder gefährdet werden. h) Das Stellen von Ruten ohne Aufsicht ist verboten. i) Das Fischen auf und in Schleusen, Sielanlagen, Fischtreppen, Wehren und in unmittelbarer Nähe von Stellnetzen ist nicht erlaubt. j) Alle gefangenen Fische sind entsprechend den Bestimmungen des Tierschutzgesetzes schonend zu behandeln, insbesondere ist das Angeln mit lebendem Köderfisch verboten. k) Der Verkauf, der von Anglern gefangenen Fische, ist nicht erlaubt. l) Es dürfen keine gefangenen Fische am Fangplatz zurückbleiben. Künstlich errichtete Halterungen, an denen Fanggeräte befestigt wurden, sind mit der Abnahme der Fanggeräte restlos zu entfernen. Es ist unbedingt darauf zu achten, dass insbesondere Angelhaken nicht unbeaufsichtigt am Angelplatz oder im Wasser liegen bleiben, da vor allem dem weidenden Vieh dadurch großer Schaden zugefügt werden kann m) Elektronische Hilfsmitte ( Fischfinder, Echolot ) und Schleppangeln (Trolling ) sind nicht gestattet. n) Verstöße gegen die Fischerei- und Gewässerordnung, sowie Fischfrevel sind dem Vorstand zu melden. Die Aufgaben der Fischereiaufseher sind zu unterstützen. o) Die Benutzung des Setzkeschers ist in den BVO-Gewässern nur für Umsetzmaßnahmen nach vorheriger Genehmigung des Vorstandes gestattet ( Vorstandsbeschluss v. 2006 ).
§ 3 Fischereiaufsicht 3.1. 3.2. 3.3. 3.4.
§ 4 Fanggeräte 4.1. 4.2. 4.3. 4.4. 4.5. 4.6. 4.7. 4.8. § 5 Größenmaße 5.1.
5.2. 5.3.
5.4. 5.5. 5.6.
§ 6 Schonzeiten und Schongebiete 6.1. 6.2. 6.3. 6.4. 6.5.
§ 7 Fangmeldung 7.1. 7.2. 7.3.
§ 8 Fischaufzucht und Teichanlage 8.1. 8.2. 8.3. 8.4.
§ 9 Verpachtung 9.1. 9.2. 9.3. 9.4. 9.5.
§ 10 Camping 10.1. 10.2.
Besonderheiten: Es ist in den BVO-Gewässern verboten, von Booten (Motor-,Segel-,Ruderboot) aus, Schleppangeln zu benutzen. Der Einsatz einer Spinn- oder Fliegenrute bleibt davon unberührt. Es darf nur von einem still liegendem Boot aus geangelt werden. |