Bezirksfischereiverband für Ostfriesland e. V.
(BVO),
Sitz Emden
Satzung angenommen durch die Mitgliederversammlung am 24. Februar 2002
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Bezirksfischereiverband für
Ostfriesland e. V. BVO, hat seinen Sitz in Emden und ist unter der Nummer
374 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Emden eingetragen. Das Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck und Aufgaben
Zweck
Der Verband mit seinen Ortsgruppen erstrebt den Zusammenschluss von Anglern,
Berufsfischern, in ihren nicht kommerziellen Interessen, und Castingsportlern,
sowie deren Förderer im Bereich der Region Ostfriesland und deren
Einzugsbereich. Vornehmstes Anliegen des Verbandes ist die Erhaltung,
Pflege und Wiederherstellung einer für Mensch, Tier und Pflanzen
lebensfähigen Natur, insbesondere gesunder Gewässer und der
damit verbundenen Ökosysteme, zum Wohle der Allgemeinheit und damit
auch für die Volksgesundheit.
Aufgaben
Die aktive Mitarbeit in allen Umwelt-, Gewässer-, Landschafts-,
Natur-, Fischerei-, Jagd- und Tierschutzfragen und die Zusammenarbeit
mit den entsprechenden nationalen und internationalen Vertretungen, Behörden,
Verbänden, Organisationen und Gruppierungen.
Die Mitwirkung in Fragen der Erhaltung und Schaffung einer lebensfähigen
und artenreichen Natur und Umwelt.
Hege und Pflege artenreicher Fischbestände.
Die Erhaltung und Pflege der im und am Wasser vorkommenden Tier- und
Pflanzenarten.
Die Pflege waidgerechten Fischens im Sinne einer ausgewogenen Nutzung
der Fischbestände.
Die Aus- und Fortbildung der Angelfischer auf dem gesamten Gebiet der
Fischerei, vor allem des Gewässer-, Natur-, Landschafts- und Tierschutzes,
sowie der Castingsportler, insbesondere die Förderung der Jugend
in beiden Bereichen.
Die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Aufgaben und
Ziele der Fischerei im Sinne eines recht verstandenen Naturschutzes. Die
Herausgabe und Förderung entsprechender Publikationen.
Der Kauf oder die Anpachtung von Gewässern, Gelände oder Objekten
zur Förderung und Unterstützung der Aktivitäten der Mitglieder.
§ 3
Gemeinnützigkeit
Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung. Der Verband ist selbstlos tätig. Er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verbandes
dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Niemand
darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden. Der Verband verhält sich in Fragen der Parteipolitik, der
Religion und der Rasse neutral.
Der Verband hat aktive Mitglieder, passive Mitglieder, jugendliche Mitglieder
und Ehrenmitglieder.
Aktives Mitglied des Verbandes kann jeder werden, der das 18. Lebensjahr
vollendet hat und die Fischerprüfung abgelegt hat.
Passives Mitglied kann jeder werden, der die Ziele und Aufgaben des Verbandes
fördern will, auch wenn er nicht die Fischerprüfung abgelegt
hat.
Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder im Alter zwischen 10 und 18 Jahre.
Der Jugendliche zwischen 10 und 14 Jahre darf gemäß §
15 des Nds. Fischereigesetzes nur in Begleitung eines ordentlichen Mitgliedes
zur Vorbereitung auf die Sportfischerprüfung angeln. Weiteres regelt
die Jugend- bzw. Sportordnung.
Ehrenmitglieder sind Persönlichkeiten, die besondere Verdienste
für den Verband erworben haben. Sie werden durch die Mitgliederversammlung
ernannt.
Der Vorstand (§ 8) entscheidet über den schriftlichen Aufnahmeantrag,
bei Ablehnung ist Berufung an die Jahreshauptversammlung möglich.
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Datum der Ausstellung des Fischereierlaubnisscheines
bzw. der Ausstellung des Mitgliedsbuches bei passiven Mitgliedern.
§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben Anspruch auf Unterstützung ihrer Belange.
Jedes Mitglied hat das Recht an der Hauptversammlung teilzunehmen und
die Niederschrift über die Hauptversammlung einzusehen.
Das Antrags-, Abstimmungs- und Wahlrecht kann nur von aktiven Mitgliedern
und Ehrenmitgliedern ausgeübt werden.
Die Mitglieder haben die Pflicht, den BVO bei der Erfüllung seiner
satzungsgemäßen Aufgaben zu unterstützen, die Beschlüsse
der Hauptversammlung auszuführen bzw. zu befolgen und den in der
Beitragsordnung festgesetzten Beitrag an den Verband pünktlich abzuführen.
Die Fischerei- und Gewässerordnung ist einzuhalten.
Die Casting- Abteilung wird von den Sportwarten geführt. Sie regelt
ihre Belange nach einer Sportordnung.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
durch Kündigung, die zum Schluss eines Geschäftsjahres erfolgen
kann und dem Vorstand gegenüber vorher schriftlich erklärt wird,
durch Ausschluss, der durch Beschluss des Vorstandes erfolgen kann, wenn
das Mitglied durch schuldhaftes Verhalten in schwerwiegender Weise das
Ansehen des Verbandes geschädigt, gegen die Satzung verstoßen
hat oder durch Beschluss des Ehrengerichtes
bei Nichtzahlung fälliger Beiträge trotz Mahnung,
durch Tod des Mitgliedes.
Die aus der Mitgliedschaft sich ergebenen Rechte erlöschen mit der
Beendigung der Mitgliedschaft. Diese befreit aber nicht von der Erfüllung
etwa noch bestehender Verpflichtungen gegenüber dem BVO.
§ 7
Organe des Verbandes
Organe des BVO sind: die Mitgliederversammlung
der geschäftsführende Vorstand (Vorstand)
der erweiterte Vorstand (Gesamtvorstand)
das Ehrengericht
§ 8
Geschäftsführender Vorstand (Vorstand)
Der Vorstand besteht aus insgesamt sieben Personen, denen
einzeln die Aufgabenbereiche zugewiesen sind:
1. Vorsitzender
1. Vermögen und Finanzen
1. Verwaltung und Öffentlichkeitsarbeit
1. Gewässerschutz und Fischereiaufsicht
1. Fischereisachverständiger
1. Ortsgruppen
1. Jugend
Der Vorsitzende ist alleinvertretungsberechtigt. Die weiteren Mitglieder
des Vorstandes können den Verein jeweils zu zweit nach außen
vertreten.
Intern wird geregelt, dass die weiteren Vorstandsmitglieder nur bei Verhinderung
des Vorsitzenden in einer bestimmten Reihenfolge vertretungsberechtigt
sind.
Die Geschäfts- und Aufgabenbereiche sind in der Geschäftsordnung
und Geschäftsverteilung zugeordnet und dargestellt.
Der Vorstand ist ermächtigt in Angelegenheiten bis zu einem Wert
von
75 000,00 EURO selbstständig zu entscheiden. (Nur vereinsintern).
Die Entscheidungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Vorstandsmitglieder
gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Für
Verwaltungs- und Unterstützungsaufgaben kann der BVO einen Geschäftsführer
beauftragen, der in keiner Funktion dem Gesamtvorstand angehören
darf und dem Vorstand beratend angehören soll. Der Vorstand kann
aktiven und jugendlichen Mitgliedern besondere Aufgaben übertragen,
sie in einen Ausschuss oder Beirat berufen.
Dem erweiterten Vorstand gehören an:
die Mitglieder des Vorstandes
die Obleute der Ortsgruppen
Die Aufgabenbereiche der Mitglieder des erweiterten Vorstandes sind in
der Geschäftsordnung geregelt. Der Gesamtvorstand ist über alle
Angelegenheiten des BVO zu unterrichten. Der Entscheidungsrahmen findet
seine Grenzen im Wert bis zu 150 000,00 EURO. In Angelegenheiten, die diesen
Wert übersteigen und bei Veräußerungen und/oder Belastung
von unbeweglichem Vereinsvermögen ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung
notwendig.
Die Entscheidungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Vorstandsmitglieder
gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
§ 10
Wahl
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für
jeweils 4 Jahre mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Wiederwahl
ist zulässig. Abstimmungen oder Wahlen werden mit Handzeichen oder
mit Stimmkarten durchgeführt. Sie müssen geheim durch Stimmzettel
erfolgen, wenn der Vorstand oder mindestens der vierte Teil der bei der
Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder es verlangt.
Wählbar sind nur aktive Mitglieder des BVO. Für neu zu wählende
Vorstandsmitglieder gilt eine Altershöchstgrenze von 65 Jahren, für
eine Wiederwahl eine Altershöchstgrenze von 70 Jahren.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ende der Amtszeit aus, so ist auf
der nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied für
die restliche Amtszeit zu wählen.
Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden in gleicher Weise gewählt.
Die Obleute der Ortsgruppen werden von den jeweiligen Ortsgruppenversammlungen
vorgeschlagen und in der Mitgliederversammlung bestätigt.
Andere ehrenamtlich Tätige der Ortsgruppen erhalten eine Bestätigung
durch den Vorstand.
§ 11
Mitgliederversammlung
1. Mitgliederversammlungen des Bezirksfischereiverbandes sind einzuberufen
als Jahreshauptversammlung; d. h. einmal jährlich,
wenn ein von mindestens 500 Mitgliedern unterschriebener Antrag dem Vorstand
vorgelegt wird,
wenn es der Vorstand für notwendig hält.
2.Die Mitgliederversammlung gemäß § 11 Ziffer 1b) muss
binnen Monatsfrist nach Eingang des Antrages abgehalten werden.
3. Die Mitglieder sind zu einer Mitgliederversammlung spätestens
1 Woche vorher unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Dies geschieht
schriftlich oder durch Anzeigen in den im Verbandsgebiet erscheinenden
Tageszeitungen.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist
ohne Rücksicht auf die erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Beschlüsse der Mitgliederversammlungen werden durch einfache Mehrheit
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst, sofern nicht Gesetz
oder Satzung etwas anderes vorschreiben. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des 1. Vorsitzenden.
5. Jedes ordentliche Mitglied des Bezirksfischereiverbandes hat eine
Stimme.
6. Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung
mit 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Satzungsänderungen,
die den Wegfall der bisherigen gemeinnützigen Zwecke zur Folge hat,
ist nach § 13 Ziffer 3 zu verfahren.
7. Die Jahreshauptversammlung gemäß § 11 Ziffer 1a) hat
insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:
Entgegennahme der Berichte über das abgelaufene Geschäftsjahr
und der Aussprache darüber,
Genehmigung des Kassenberichtes,
Entgegennahme des von den Kassenprüfern zu erstattenden Revisionsberichtes,
Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr
Durchführung von Wahlen,
Beschlussfassung über vorliegende Anträge
Vornahme von Ehrungen und Ernennung von Ehrenmitgliedern
8. Über jede Versammlung wird ein Protokoll angefertigt, das vom
1. Vorsitzenden (Versammlungsleiter) und vom 1. Schriftführer (Protokollführer)
unterschrieben wird.
§ 12
Kassenprüfer
1. Zur Prüfung des Finanzwesen des Verbandes wählt die Mitgliederversammlung
4 Kassenprüfer und 1 bis 2 Stellvertreter für die Dauer von
4 Jahren. Wiederwahl ist zulässig.
2. Die Kassenprüfer prüfen mindestens einmal im Jahr und erstatten
den schriftlichen Revisionsbericht, der dem 1. Vorsitzenden, dem Vorstand
und der Mitgliederversammlung gemäß § 11 Ziffer 1a) vorzulegen
ist.
3. Die Kassenprüfer sind zur gewissenhaften und unparteiischen Wahrnehmung
ihrer Aufgaben und zur Verschwiegenheit verpflichtet.
4. Liegen die Voraussetzungen jeweils vor, stellen die Kassenprüfer
den Antrag auf Entlastung des Vorstandes.
1. Auf der Mitgliederversammlung gemäß § 10 Ziffer 1a)
wird für die Dauer der Wahlperiode des Vorstandes ein Ehrengericht
gewählt. Es wird tätig auf schriftlichen Antrag des Vorstandes
bei Schädigung des Ansehens des Verbandes, bei disziplinären
Vergehen, bei Verstößen gegen die Satzung, der Fischerei- und
Gewässerordnung und die von den Organen erlassenen Ordnungen und
gefassten Beschlüsse.
2. Es können nachstehende Disziplinarmaßnahmen verhängt
werden.
a). Ermahnung oder Verwarnung
b). Geldbuße
c). Zeitweiliger oder gänzlicher Ausschluss aus dem Verband
d). Kostenpflicht
e). Verpflichtung zur öffentlichen Richtigstellung
3. Das Ehrengericht besteht aus 3 ordentlichen Mitgliedern und 1 bis 2
Stellvertretern.
4. Sie wählen aus ihren Reihen zu Beginn der 1. Sitzung einen Vorsitzenden
und einen Protokollführer.
5. Zuständigkeit und Verfahren regelt eine Ehrengerichtsordnung und
für vereinfachte Abwicklung ein Bußgeldkatalog.
§ 14
Mitgliedsbeitrag
Der BVO erhebt von seinen Mitgliedern den von der Hauptversammlung beschlossenen
Jahresbeitrag. Er ist eine Bringschuld und spätestens bis zum 30.
April eines jeden Jahres zu entrichten.
Näheres regelt eine Beitragsordnung.
§ 15
Aufwandsentschädigungen
Vorstandsmitglieder und Mitglieder des erweiterten Vorstandes, sowie
durch den Vorstand beauftragte Mitglieder sind ehrenamtlich tätig.
Sie können jedoch die Erstattung ihrer Kosten und eine angemessenen
Entschädigung für Zeit- und Arbeitsaufwand erhalten. Die entsprechenden
Grenzen entstehen in der Gesamtheit jährlich durch den in der Satzung
für den Vorstand festgelegten Entscheidungsrahmen.
Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung.
§ 16
Verbandsgeschäftsstelle
Zur Erledigung seiner Aufgaben hat der Verband eine Geschäftsstelle
in Emden. Leitung und Aufgaben werden durch eine Geschäftsordnung
geregelt.
§ 17
Fischzuchtanlage
1. Der Verband unterhält in Emden, An der Verbindungsschleuse, eine Fischaufzucht- und Teichanlage und in Uphusen,
Uphuser Grashaus, weitere Aufzuchtteiche, um einen Teil der Besatzfische in Eigenleistung für unsere Gewässer zu liefern.
2. Von den Berufsfischern werden in der Brutperiode die laichreifen Fische gefangen und der Aufzuchtanlage angeliefert.
Für den Fang in der Schonzeit wird für die Berufsfischer eine Sonderfanggenehmigung beantragt.
3. Für den abgelieferten Fang erhalten die Berufsfischer den jeweiligen Marktpreis vergütet.
4. Die Leitung der Fischzuchtanlage obliegt dem ersten Gewässerwart und einem Fischmeister.
§ 18
Verpachtung
1. Das Fehntjer Tief und die Flumm sind gemäß dem Nds. Fischereigesetz ein Fischereibezirk.
Nach dem Gesetz müssen die Fischereiberechtigten eine Fischereigenossenschaft bilden und bringen im
Verhältnis der Größe ihrer Gewässerflächen ihre Beteiligung ein.
2. Unsere eigenen Fischereirechte an diesen Gewässern haben wir an die Genossenschaft verpachtet.
3. Die Berufsfischer pachten vom Verband die von ihnen zu befischenden Gewässer. Die Berufsfischer
müssen eine entsprechende Fachprüfung nachweisen.
4. Über die Verpachtung entscheidet der Vorstand.
5. Vor der Pachtung oder den Kauf von Gewässern durch Mitglieder muss der Vorstand des BVO dazu gehört werden.
§ 19
Auflösung des Bezirksfischereiverbandes
1. Über die Auflösung des Verbandes entscheidet eine zu diesem
Zweck 8 Wochen vorher einberufene Mitgliederversammlung. Der Termin muss
außerhalb der für Ostfriesland festgelegten Schulferien liegen.
2. Der Auflösungsantrag muss mit einer Mehrheit von 4/5 der in der
Mitgliederversammlung abgegebenen gültigen Stimmen angenommen werden.
Sie muss erfolgen, wenn der Verband weniger als drei Mitglieder hat.
3. Die über die Auflösung beschließende Mitgliederversammlung
entscheidet auch über die Verwendung des Vermögens des Bezirksfischereiverbandes.
Im Falle der Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen
Zweckes soll das vorhandene Vermögen für gemeinnützige
Zwecke der Jugendpflege und Fürsorge der Jugend verwendet werde.
4. Bei Auflösung des Verbandes bestellt die Mitgliederversammlung
Liquidatoren, die die laufenden Geschäfte abwickeln.