Gewässerordnung

Fischerei- und Gewässerordnung (Anlage zur Satzung des BVO)

BVO-Emden

Fischerei- und Gewässerordnung

Vorstandsbeschluss vom 23.02.2023

Gültig ab dem 01.06.2023 nach Veröffentlichung in den Verbandsnachrichten und auf der Internetseite des BVO

Präambel

Die Satzung des Bezirksfischereiverbandes für Ostfriesland (§5) verpflichtet jedes Mitglied mit dem Vereinseintritt zur Einhaltung der Fischerei- und Gewässerordnung. Gastangler übernehmen diese Verpflichtung mit dem Erwerb einer Gastkarte.

Die Gewässerkarte des Bezirksfischereiverbandes für Ostfriesland e. V. in der jeweiligen gültigen Fassung ist Bestandteil dieser Fischerei- und Gewässerordnung. Neben einer namentlichen Aufführung der zu befischenden Gewässer sind hier einzuhaltende gewässerspezifische Beschränkungen und Auflagen verzeichnet, die über die allgemeinen Regelungen der nachfolgenden Fischerei- und Gewässerordnung hinausgehen.

Jeder Fischereiberechtigte ist verpflichtet, sich eigenständig und fortlaufend mit den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen und den vereinsinternen Regelungen, insbesondere der Fischerei- und Gewässerordnung und den Ausführungen der Gewässerkarte, vertraut zu machen.

Verstöße werden satzungsgemäß und nach den gesetzlichen Bestimmungen geahndet.

§1 Aufgaben und Zweck

1.1 Die Fischerei- und Gewässerordnung soll eine nachhaltige, waidgerechte und gewässerspezifische Ausübung der Angel- und Berufsfischerei in unseren Vereinsgewässern ermöglichen. Insbesondere soll sie die Grundlage für eine echte kameradschaftliche Gemeinschaft bilden.

1.2 Es muss daher jedem Mitglied und Gastangler die gewissenhafte und unbedingte Einhaltung aller Bestimmungen dieser Fischerei- und Gewässerordnung und der Gewässerkarte als selbstverständliche Pflicht abgefordert werden. Mitglieder und Gastangler haben sich am Gewässer so zu verhalten, dass in keiner Weise Anstoß erregt oder das Ansehen unseres Verbandes geschädigt wird.

§ 2 Verhalten am Gewässer

Zu beachten sind die aktuell gültigen Bundes- und Landesgesetze, welche die Belange der ordnungsgemäßen Fischerei, des Tier-, Natur-, Wasser- und Umweltschutzes regeln. Des Weiteren die Schutzverordnungen der Landkreise, kreisfreien Städte und der Kommunen. Diese Regelungen finden sich in den gewässerspezifizierten Anmerkungen unserer Gewässerkarte.

Der Bezirksfischereiverband haftet nicht für Schäden, die von Mitgliedern fahrlässig oder vorsätzlich verursacht werden. Insbesondere sind nachfolgend aufgeführte Regelungen zwingend zu beachten:

2.1 Uferbereiche mit Schilf- und Seggenbeständen sind zu schonen und dürfen nicht durch das Anlegen des Angelplatzes, Freischneiden oder Bewaten beschädigt oder zerstört werden. Auf natürliche Lebensgemeinschaften insbesondere während der Brut- und Setzzeit (in Niedersachsen 1.4.-15.7. eines jeden Jahres) ist Rücksicht zu nehmen.

2.2 Jegliche Verunreinigung des Gewässers und des Ufers haben zu unterbleiben. Am Gewässer vorgefundene Verunreinigungen sind (soweit zumutbar) ordnungsgemäß zu entsorgen. Ansonsten ist der Gewässerwart zu informieren. Fischabfälle dürfen nicht zurückgelassen werden..

2.3 Landwirtschaftlich genutzte Flächen, Weide- und Grünland, Uferböschungen,Deiche sowie sonstige Rasen- und Grünflächen dürfen mit Fahrzeugen jeglicher Art nicht befahren werden. Genehmigungen der Eigentümer haben keinerlei Wirkung im Zusammenhang mit der Ausübung der Fischerei durch BVO Mitglieder und Gastangler. Gleiches gilt für sonstige eingefriedete Besitztümer

2.4 Fahrzeuge dürfen vor Toren oder Pforten nicht und auf Wirtschaftswegen nur so abgestellt werden, dass jegliche Fahrzeuge, auch mit Lasten, ungehindert passieren können.

2.5 Nach dem Betreten eingefriedeter Weiden müssen die Tore und Pforten sofort wieder geschlossen werden. Beschädigungen von Einfriedungen, insbesondere von Weide- und Stacheldrahtzäunen, sind zu unterlassen. Die Nutzung und das Betreten der an den BVO-Gewässern zur Fischerei zugelassenen Uferflächen sind durch das Uferbetretungsrecht geregelt.

2.6 Durch die Ausübung der Fischerei darf die Schifffahrt nicht behindert oder gefährdet werden. Köder und Futter dürfen nur in Wurfweite ausgebracht werden. Das Ausbringen des Köders mittels technischer Hilfsmittel (Boote, Futterboote, Drohnen etc.) ist untersagt.

2.7 Der Angler ist verpflichtet, jederzeit in direkter Nähe persönlich und unmittelbar auf seine Ruten einwirken zu können. Bissanzeiger entbinden nicht von der Sorgfaltspflicht nach Satz 1. Unbeaufsichtigte Fanggeräte (auch unbeköderte) sind eindeutig aus dem Gewässer und dem unmittelbaren Uferbereich zu entfernen.

2.8 Das Fischen auf und in Schleusen, Sielanlagen, Wehren, an und in Fischschongebieten und in unmittelbarer Nähe von Stellnetzen und Reusen der Berufsfischerei ist verboten. Steganlagen vor und hinter Schleusen sowie Brücken, die der Schifffahrt als Wartebereich dienen, gehören zur Anlage. Den Anweisungen von Schleusenwärtern ist Folge zu leisten. Jeweils beidseitig 25 Meter vor und nach, sowie in Fischaufstiegshilfen ist das Fischen in gesamter Gewässerbreite untersagt.

2.9 Lebende Fische dürfen nicht mitgeführt und nicht als Köder verwendet werden. Köderfische dürfen nur im Rahmen der Eigenbedarfsdeckung gefangen und verwendet werden. Alle gefangenen Fische sind entsprechend den Bestimmungen des Tierschutzgesetzes waidgerecht zu behandeln.

2.10 Das Eisangeln ist zum Schutz der ruhenden Natur nicht erlaubt.

2.11 Gefangene Fische dürfen weder verkauft noch in andere Vereinsgewässer oder in private Gewässer umgesetzt werden. Es dürfen jeweils nicht mehr Fische gefangen werden, als für den Eigenbedarf benötigt.

2.12 Die Benutzung des Setzkeschers ist in den BVO-Gewässern untersagt. Ausgenommen hiervon sind durch den Vorstand genehmigte Hegemaßnahmen.

2.13 Eine gewerbliche bzw. kommerzielle Nutzung der Verbandsgewässer ist unzulässig.

2.14 Wildes Lagern, Zelten, Campieren und das Abbrennen offenen Feuers ist analog zu den gesetzlichen Bestimmungen untersagt. Bei entsprechender Witterung wird ein offener Angelschirm mit seitlichem Schutz toleriert.

2.15 Regelungen zum Befischen der Vereinsgewässer mit Wasserfahrzeugen jeglicher Art, sind den gewässerspezifischen Beschränkungen der Gewässerkarte zu den einzelnen Gewässern zu entnehmen. Belly-Boote und andere Schwimmhilfen sind Ruderbooten gleichgesetzt. Ein Elektromotor fällt unter dem Begriff „motorbetrieben“. Das Schleppangeln vom Boot aus ist nicht zulässig. Es darf nur von einem verankerten bzw. fest liegenden Boot aus gefischt werden. Das Gewicht der Anker ist so zu wählen, das ein genutztes Boot oder Bellyboot vollkommen fest liegt und ein Abdriften unmöglich ist. Elektromotoren an Bug (sog. „Fronttroller“) oder am Heck müssen während des Angelns ausgeschaltet und sichtbar ungenutzt hochgeklappt werden.

2.16 Das pelagische Angeln sowie der Einsatz von sogenannter Live Sonar Technologie (Echtzeit-Echolote) ist in den Gewässern des BVO vollständig untersagt

§ 3 Fischereiaufsicht

3.1 Wer den Fischfang in den Vereinsgewässern ausübt oder Angelgerät am Gewässer mit sich führt, muss die Fischereierlaubnis des Verbandes mit eingeklebter gültiger Beitragsmarke zusammen mit einem Lichtbildausweis mit sich führen.

3.2 Den Anordnungen der staatlichen Kontrollbeamten und der bestellten Fischereiaufseher ist Folge zu leisten. Auf Verlangen muss der Angler seine Fischereierlaubnis vorzeigen und aushändigen. Die Beauftragten haben das Recht die beim Fischfang benutzten Fanggeräte, die Art des Fischfanges, die Fischbehälter, die Fänge, die Fischereiberechtigung und insbesondere die Einhaltung dieser Fischerei- und Gewässerordnung zu kontrollieren.

3.3 Wer den Fischfang vom Boot aus ausübt, hat der Fischereiaufsicht nach Aufforderung das Anlegen des Kontrollbootes zu ermöglichen und dabei erforderlichenfalls Hilfe zu leisten. Auf Aufforderung ist zwecks Überprüfung das Ufer anzufahren.

3.4 Auf Verlangen hat sich der Angler bei einem berechtigten Interesse von Landwirten, Verpächtern oder sonstigen Verfügungsberechtigten oder deren Beauftragten als Fischereiberechtigter auszuweisen.

§ 4 Fanggeräte

Der Fischfang darf nur mit den genehmigten Fanggeräten ausgeübt werden.

Grundsätzlich sind einzig nachfolgend aufgeführte Fanggeräte zulässig. Gewässerspezifische Einschränkungen sind der Gewässerkarte zu entnehmen.

4.1 Das erwachsene Mitglied oder der Jugendliche ab dem vollendeten sechzehnten Lebensjahr als Vollmitglied (freiwillige Zahlung des vollen Beitrages) darf bis zu vier Friedfischruten benutzen. Zusätzlich dürfen außerhalb der Schonzeit bis zu vier Raubfischangeln mit totem Köderfisch benutzt werden. Außerhalb der Schonzeit darf zusätzlich mit einer Wurfrute das Spin- oder Fliegenfischen ausgeübt werden. §2 Ziff. 2.7. bleibt zu beachten!

4.2 Das jugendliche Mitglied mit abgelegter Fischerprüfung darf mit bis zu drei Ruten ( Köder außerhalb der Schonzeit beliebig ) fischen. Außerhalb der Schonzeit darf zusätzlich mit einer Wurfrute das Spin- oder Fliegenfischen ausgeübt werden. §2 Ziff. 2.7. bleibt zu beachten!

4.3 Kinder und jugendliche Mitglieder mit einem „Begleitschein“ dürfen ab dem vollendetem 8. Lebensjahr gemäß § 15 des niedersächsischen Fischereigesetzes i.V. mit § 4 der Satzung des BVO, in Begleitung eines ordentlichen Mitgliedes, zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung mit 2 Ruten auf Friedfisch angeln.

4.4 Der erwachsene Gastangler darf mit zwei Friedfischruten und außerhalb der Schonzeit zusätzlich mit zwei Raubfischruten mit totem Köderfisch fischen.

Alternativ darf außerhalb der Schonzeit mit einer Wurfrute das Spin- oder Fliegenfischen ausgeübt werden.

4.5 Der jugendliche Gastangler darf mit zwei Ruten (Köder außerhalb der Schonzeit beliebig) angeln. Alternativ darf außerhalb der Schonzeit mit einer Wurfrute das Spin- oder Fliegenfischen ausgeübt werden.

4.6 Der Berufsfischer darf mit den gesetzlich zugelassenen Fanggeräten fischen.

4.7 Zum Fang von Köderfischen darf eine Senke mit einer maximalen Seitenlänge von 1,5 m benutzt werden.

4.8 Pro Angelrute ist nur eine Anbissstelle erlaubt. Ein Kunstköder für Raubfisch, auch wenn dieser mit mehreren Haken ausgestattet ist, gilt als eine Anbissstelle.  Die Nutzung einer Paternosterangel oder einer Hegene (mehrere beköderte Haken) ist verboten. Beim Angeln auf Friedfisch dürfen lediglich Einzelhaken verwendet werden.

§ 5 Mindestmaße / Entnahme

5.1 Die Mindestmaße sind unbedingt einzuhalten und zu beachten:

– Aal 45cm – Karpfen 35cm – Hecht 50cm

– Zander 50cm – Schleie 25cm – Rapfen 40cm

– Barbe 35cm – Bach- und Regenbogenforelle 25cm

– Wels 50cm – Quappe 35cm

– für hier nicht aufgeführte Weißfisch- und Barscharten gilt kein Mindestmaß in den Verbandsgewässern (jedoch evtl. Entnahmeverbote beachten!)

-Nicht maßige Fische oder solche, deren Fang nicht erlaubt ist, sind sofort mit der erforderlichen Sorgfalt zurückzusetzen. Jegliche Hälterung ist verboten!

5.2 Entnahmeverbote:

In den Verbandsgewässern dürfen folgende Fische und Krebse dem Wasser nicht entnommen bzw. müssen zurückgesetzt werden: Karausche (nicht Giebel), Äsche, Europäischer Stör, Bach-, Fluss-und Meerneunauge, Bachschmerle, Bitterling, Elritze, Groppe/Koppe, Lachs, Maifisch, Meerforelle, Nase, Nordseeschnäpel, Schlammpeitzger, Steinbeißer, Edelkrebse.

5.3 Entnahmepflicht:

Nicht heimische Fischarten wie z. B. Grundeln (Schwarzmundgrundel, Kesslergrundel), Wolgazander, Blaubandbärbling, Sonnenbarsch, Graskarpfen, Zwergwels, nicht heimische Störarten sind dem Gewässer zu entnehmen und einer sinnvollen Verwertung zuzuführen.

5.4 Köder: Als Köder dürfen keine Fischarten mit Mindestmaß, Schonzeit und Schutzstatus, sowie Amphibien, Reptilien und Warmblüter verwendet werden.

5.5 Fanglimit: Für die Fischarten Hecht, Zander und Forelle gilt ein Fanglimit. Von diesen Fischarten dürfen nur 3 maßige Tiere pro Tag und pro Art entnommen werden.

§ 6 Schonzeit

6.1 Die Schonzeit von Hecht und Zander ist in den Verbandsgewässern vom 1. Februar bis 15. Mai festgelegt.

6.2 In dieser Zeit ist es verboten mit toten Köderfischen oder Fischfetzen sowie jeglicher Art von Kunstködern zu angeln. Das aktive Angeln mit Wurm und anderen Naturködern (z.B. Dropshot-, Texas- und Carolinarigs und ähnliche aktive Methoden) ist ebenfalls untersagt. Das Fliegenfischen mittels Trockenfliege bis zu 20mm Gesamtlänge ist davon ausgenommen.

§ 7 Fangmeldung

7.1 Zur Beurteilung der Hege- und Pflegemaßnahmen in unseren Gewässern und insbesondere der Kontrolle der Entwicklung des Fischbestandes ist die Erfassung des Fanges erforderlich.

7.2 Das befischte Gewässer und das Datum des Angelns sind vor dem Angelbeginn einzutragen.

7.3 Die Fangmeldung ist vollständig ausgefüllt am Jahresende in der Geschäftsstelle oder beim jeweiligen Obmann abzugeben.

Die Ausgabe einer gültigen Beitragsmarke für das Folgejahr bedingt die Abgabe der Fangmeldung.

§ 8 Pachtung und Kauf von Gewässern

8.1 Vor der Pachtung oder dem Kauf von Gewässern durch Mitglieder ist der Vorstand des BVO zu hören.


Der Vorstand.