MINDESTMAßE & SCHONZEITEN
Mindestmaße
Die Mindestmaße im BVO betragen sind derzeit wie folgt:
Aal 45 cm
Äsche 30 cm
Bachforelle 25 cm
Hecht 50 cm
Lachs 50 cm
Meerforelle 40 cm
Quappe 35 cm
Karpfen 35 cm
Rapfen 40 cm
Stör 100 cm
Regenbogenforelle 25 cm
Wels 50 cm
Zander 50 cm
Nase 25 cm
Schleie 25 cm
Barbe 35 cm
Flusskrebs 11cm
Schonzeiten für Hecht & Zander
01. Februar bis einschließlich 15 Mai.
Es darf erst ab dem 16. Mai auf Raubfisch geangelt werden.
Pro Tag dürfen maximal 3 Zander und 3 Hechte entnommen werden.
Während der oben genannten Schonzeit gilt folgende Regelung:
- Es ist untersagt, mit toten Köderfischen oder Kunstködern zu angeln.
- Außerdem ist jegliche Art von aktivem Spinnfischen (auch das sog. DropShot Fischen mit Wurm auf Barsche) untersagt.
- Als auch das Fliegenfischen mit Streamen und Nymphen (Nassfliegen) untersagt.